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Energiefinanzierungsgesetz (EnFG): Meldepflichten für Netznutzer

Informationen zum EnFG im Stromsektor

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) enthält wichtige Regelungen für die Meldung von Privilegierungen im Stromsektor, die zu einer Reduzierung der Umlagen führen können.
Bitte prüfen Sie die unter Punkt 4 genannten Gesetze, um festzustellen, ob Sie von den gesetzlichen Regelungen betroffen sind.

Hier sind die wesentlichen Informationen zusammengefasst:

1. Zweck des EnFG

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ermöglicht es Netznutzern, die ihren Strom selbst verbrauchen bzw. an Dritte liefern durch die Meldung bestimmter Privilegierungen ihre Zahlungen für die KWKG-Umlage (Kraft-Wärme-Kopplung) und die Offshore-Netzumlage zu reduzieren. Bei fristgerechter Meldung können sie von reduzierten Umlagen profitieren. Andernfalls müssen die vollen Umlagen gezahlt werden.

2. Meldepflichten

Um die Privilegierungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Netznutzer bestimmte Informationen rechtzeitig an ihren Verteilnetzbetreiber übermitteln. Diese fristgerechte Meldung ist entscheidend, um Sanktionen zu vermeiden und die Vorteile der reduzierten Umlagen zu nutzen.

3. Wichtige Fristen

  • Allgemeine Mitteilungen („Basisangaben“*) müssen bis zum 28. Februar des Folgejahres erfolgen.
  • Angaben zu privilegierten Strommengen** müssen bis zum 31. März des Folgejahres gemeldet werden.
  • Bei verspäteter oder fehlender Meldung können die reduzierten Umlagen um 20 Prozentpunkte erhöht werden oder es kann zum vollständigen Verlust der Privilegierung kommen.

4. EU-Genehmigung

Bestimmte Privilegierungen stehen unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die EU. Diese Genehmigungen sind noch nicht vollständig erteilt, was bedeutet, dass einige Privilegierungen derzeit nicht angewendet werden können.

Von der Meldepflicht betroffen sind aktuell:

  • § 21 EnFG Stromspeicher und Verlustenergie
  • § 22 EnFG elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • § 23 EnFG Kuppelgasen
  • § 25 EnFG Herstellung von Grünen Wasserstoff
  • § 37 EnFG Schienenbahnen
  • § 38 EnFG elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr
  • § 39 EnFG Landstromanlagen

5. Elektronische Übermittlung

Seit dem 1. Oktober 2023 müssen die Mitteilungen elektronisch über die offizielle Marktkommunikation oder alternativ per PDF-Formular übermittelt werden. Bitte nutzen Sie hierfür die E-Mail-Adresse: bescheinigungen@e-netz-suedhessen.de mit dem Betreff: Mitteilung gem. § 52 EnFG.

Bitte hierzu zwingend nachfolgende Formulare verwenden:

6. Besondere Regelungen für Ladepunkte

Die Privilegierung gilt nur, wenn der entnommene Strom wieder ins Netz eingespeist wird. Ein Beispiel hierfür sind bidirektionale Ladepunkte. Diese Ladestationen können nicht nur Strom in ein Elektrofahrzeug laden, sondern auch Strom aus dem Fahrzeug zurück ins Stromnetz speisen. Diese Funktion kann helfen, das Stromnetz zu stabilisieren. Reiner Stromverbrauch ohne Rückspeisung, wie bei herkömmlichen Ladevorgängen, ist nicht privilegiert.

*Basisangaben

Zu den Basisangaben gehören:

  • Ob und warum sich die Umlagen für bestimmte Entnahmestellen verringern.
  • Ob der Letztverbraucher als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt.
  • Ob es offene Rückforderungsansprüche gegen den Letztverbraucher aufgrund eines EU-Beschlusses gibt.
  • Änderungen, die die Voraussetzungen für die Privilegien beeinflussen könnten, sowie deren Zeitpunkt.

**Angaben zu den privilegierten Strommengen

Dazu gehören:

  • Entnahmestellen mit reduzierten Umlagen
  • Letztverbraucher, die von der reduzierten Umlage profitieren,
  • Grund der Umlagenprivilegierung
  • Entnommene Strommengen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestellen, Letztverbraucher und Privilegierung
  • Weitere Informationen bei Schätzungen (§ 46 EnFG) oder Umlagenprivilegierung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen