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Energiefinanzierungsgesetz (EnFG): Meldepflichten für Netznutzer

Ab 23. Dezember 2025 gelten neue Regelungen für die Umlageprivilegierung. Fristgerechte Meldungen sind für Netznutzer entscheidend.

Mit dem Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ändern sich ab dem 23. Dezember 2025 die Meldepflichten für Netznutzer. Wer von reduzierten Netzumlagen profitieren möchte, muss die erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln. Alle wichtigen Informationen und Formulare finden Sie hier.

Mit der Energierechtsänderung zum 23. Dezember 2025 entfällt der beihilferechtliche Vorbehalt nach § 68 EnFG für die Umlageprivilegierung. Ab diesem Zeitpunkt gilt für die Abrechnung der Netzumlagen das neue Netzumlagensystem des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG), das bereits am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist.

Das bedeutet: Ab dem 23. Dezember 2025 können berechtigte Unternehmen die Umlageprivilegierung nach dem EnFG in Anspruch nehmen. Bitte prüfen Sie die unter Punkt 4 genannten Gesetze, um festzustellen, ob Sie von den gesetzlichen Regelungen betroffen sind.

Wichtig: Die EnFG-Umlagenprivilegierung für Wärmpumpen ist rückwirkend nur für das Jahr 2025 zu gewähren. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Lieferanten!

Um Sie bestmöglich zu unterstützen, haben wir die wichtigsten Neuerungen zu den Meldepflichten für die Inanspruchnahme der Umlageprivilegierung für Sie zusammengefasst. Außerdem stellen wir Ihnen die erforderlichen Meldeformulare bereit, die für die Antragstellung verbindlich zu verwenden sind.

Das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ermöglicht es Netznutzern, die ihren Strom selbst verbrauchen bzw. an Dritte liefern durch die Meldung bestimmter Privilegierungen ihre Zahlungen für die KWKG-Umlage (Kraft-Wärme-Kopplung) und die Offshore-Netzumlage zu reduzieren. Bei fristgerechter Meldung können sie von reduzierten Umlagen profitieren. Andernfalls müssen die vollen Umlagen gezahlt werden.

Mit Inkrafttreten des EnFG ändern sich die Zuständigkeiten für die Inanspruchnahme von Privilegierungen: Die entsprechenden Mitteilungspflichten liegen künftig grundsätzlich beim Netznutzer gegenüber dem Verteilnetzbetreiber. Diese fristgerechte Meldung ist entscheidend, um Sanktionen zu vermeiden und die Vorteile der reduzierten Umlagen zu nutzen.  

Der vom EnFG in die Pflicht genommene Netznutzer ist nach § 2 Nr. 8 EnFG „derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist". (Im Regelfall der All-Inclusive-Belieferung ist der Lieferant der Netznutzer; nur in besonderen Fällen, sog. separaten Netznutzung, wird der Letztverbraucher selbst als Netznutzer angesehen).

Letztverbraucher der privilegierten Gruppen B und C sind nur noch in Bezug auf den Aufschlag für besondere Netznutzung (ehemals § 19 StromNEV-Umlage) verpflichtet, ihrem zuständigen Verteilnetzbetreiber den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom zu melden.

Die Basisangaben* müssen bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen (einmalig bzw. anlassbezogen bei Änderungen).
Sofern die erforderliche Basisangabe, also insbesondere die Information, ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern (1. Punkt), sowie entsprechende Änderungen (4. Punkt) nicht unverzüglich und spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres mitgeteilt werden, erhöhen sich die an sich reduzierten Umlagen für das betreffende Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte. Maßgeblich ist dabei das Kalenderjahr, in dem die Mitteilung bereits unverzüglich hätte erfolgen müssen.
Werden die Basisangaben zur Eigenschaft als Unternehmen in Schwierigkeiten (2. Punkt) oder zu offenen Rückforderungsansprüchen (3. Punkt) nicht oder nicht fristgerecht übermittelt, führt dies hingegen zum vollständigen Verlust der Privilegierung.

Die Angaben zu den privilegierten Strommengen** (mess- und eichrechtskonform, weitere Infos im Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten der BNetzA) müssen ebenfalls bis zum 31. März des Folgejahres gemeldet werden (jährlich).
Erfolgt die Meldung der privilegierten Strommengen nicht oder nicht fristgerecht, also spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres, geht die Umlageprivilegierung vollständig verloren

Bestimmte Privilegierungen stehen unter dem Vorbehalt einer Genehmigung durch die EU. Diese Genehmigungen sind noch nicht vollständig erteilt, was bedeutet, dass einige Privilegierungen derzeit nicht angewendet werden können (siehe Ausnahmen unten).

Von der Meldepflicht betroffen sind aktuell:

  • § 21 EnFG bidirektional betriebene Stromspeicher, bidirektionale Ladepunkte, Speichergase, Netzverluste***
  • § 22 EnFG elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  • § 23 EnFG Verstromung von Kuppelgasen
  • § 25 EnFG Herstellung von grünem Wasserstoff****
  • § 37 EnFG Schienenbahnen
  • § 38 EnFG Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
  • § 39 EnFG Landstromanlagen

***Für bidirektional genutzte Ladepunkte im Sinne des § 21 Abs. 3 EnFG gilt: Eine Privilegierung ist nur insoweit möglich, wie der aus dem Netz bezogene Strom ganz oder teilweise wieder in das Netz zurückgespeist wird. Wird ein Elektromobil ausschließlich als „geschlossenes Verbrauchsgerät mit Akku“ für den üblichen Fahrbetrieb genutzt, also nur als Verbrauchseinrichtung ohne Rückspeisung ins Netz, handelt es sich um Stromverbrauch des Elektromobils, für den keine Umlageprivilegierung gewährt werden kann.

****Für Einrichtungen zur Herstellung von grünem Wasserstoff besteht derzeit noch ein rechtliches Hindernis: Die nach § 93 EEG erforderliche Rechtsverordnung, welche die konkreten Anforderungen an die Herstellung von grünem Wasserstoff festlegt, ist aktuell noch nicht erlassen. Netznutzer können die Einhaltung dieser Anforderungen daher momentan nicht nachweisen. Aus diesem Grund kann die vorgesehene Umlagebefreiung trotz Wegfalls des Beihilfevorbehalts derzeit leider noch nicht in Anspruch genommen werden. 

Seit dem 1. Oktober 2023 müssen die Mitteilungen elektronisch über die offizielle Marktkommunikation übermittelt werden.

Wichtig: Als Letztverbraucher mit All-Inclusive-Belieferung wenden Sie sich an Ihren Lieferanten, damit dieser die entsprechende Mitteilung im Rahmen der Marktkommunikation an uns übermittelt.

Ausnahme: Die elektronische Mitteilung per PDF ist ausschließlich für die separate Netznutzung vorgesehen (Letztverbraucher nimmt selbst die Rolle des Netznutzer ein). Bitte nutzen Sie hierfür die E-Mail-Adresse: bescheinigungen@e-netz-suedhessen.de mit dem Betreff: Mitteilung gem. § 52 EnFG. 

Bitte hierzu zwingend nachfolgende Formulare verwenden:

*Basisangaben

Zu den Basisangaben gehören:

  • Ob und warum sich die Umlagen für bestimmte Entnahmestellen verringern.
  • Ob der Letztverbraucher als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt.
  • Ob es offene Rückforderungsansprüche gegen den Letztverbraucher aufgrund eines EU-Beschlusses gibt.
  • Änderungen, die die Voraussetzungen für die Privilegien beeinflussen könnten, sowie deren Zeitpunkt.

**Angaben zu den privilegierten Strommengen

Dazu gehören:

  • Entnahmestellen mit reduzierten Umlagen
  • Letztverbraucher, die von der reduzierten Umlage profitieren,
  • Grund der Umlagenprivilegierung
  • Entnommene Strommengen, aufgeschlüsselt nach Entnahmestellen, Letztverbraucher und Privilegierung
  • Weitere Informationen bei Schätzungen (§ 46 EnFG) oder Umlagenprivilegierung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen