Individuelle Netzentgelte
gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV
Letztverbraucher, deren Jahreshöchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast ihrer jeweiligen Netz- oder Umspannebene abweicht, können nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung) ein individuelles Netzentgelt vereinbaren.