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Reduzierte Umlagen für Wärmepumpen nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Wenn Sie eine Wärmepumpe betreiben, haben wir erfreuliche Neuigkeiten für Sie: Die Bundesregierung unterstützt Ihren Beitrag zur Energiewende, indem sie zwei Preisbestandteile Ihres Wärmepumpen-Tarifs senkt – nämlich die Umlagen und Netzentgelte.

Ab dem 1. Januar 2023 besteht die Möglichkeit einer staatlich festgelegten Umlagenreduzierung für Wärmepumpenbetreiber. Dabei handelt es sich um die Umlage des KWK-Finanzierungsbedarfs und die Offshore-Netzumlage, die auf 0,00 Cent pro kWh gesetzt werden.

Voraussetzungen für die Reduzierung der Umlagen:

  • Der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht.
  • Die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt (mit einem separaten Messgerät) mit dem Netz verbunden.
  • Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten*.
  • Es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche gegen Sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission, der die Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihre Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt feststellt.

    *Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ wird gemäß § 2 Nr. 20 EnFG als ein Unternehmen definiert, das im Sinne der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014) betrachtet wird. Sollten Sie Zweifel haben, ob Ihr Unternehmen unter diese Definition fällt, wird empfohlen, rechtlichen Rat einzuholen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die aufgeführten Umlagenreduzierungen von einer noch ausstehenden beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission abhängig ist. Obwohl die beihilferechtliche Genehmigung bisher noch nicht erfolgt ist, sehen die rechtlichen Regelungen des EnFG vor, dass Sie die genannten Angaben bereits jetzt machen müssen. 

Fragen und Antworten

Wie melde ich die Umlagenprivilegierung an?

Sie können das Formular über den folgenden Link abrufen: https://www.e-netz-suedhessen.de/ablesen-messen/enfg-meldepflichten-strom

Was ist, wenn die Voraussetzungen für die Umlagenprivilegierung nicht mehr erfüllt werden?

Falls sich bei Ihnen Änderungen ergeben und die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Bitte geben Sie dabei auch den Zeitpunkt an, zu dem die Änderung eingetreten ist. Nutzen Sie hierfür das Kontaktformular (Energiefinanzierungsgesetz: Meldepflichten Strom: e-netz Südhessen AG) und senden Sie Ihr Anliegen mit dem Betreff „§ 52 EnFG“ an bescheinigungen@e-netz-suedhessen.de.

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